hund:gerecht

In einer Anekdote, ich weiß nicht von wem sie stammt, wird folgendes erzählt:  Auf die Frage, warum er sich von seiner Frau noch noch nicht getrennt hat, sagt der Mann, sie könnten sich bei einer Trennung nicht einigen, wer der Hund zugesprochen bekommt.

Das Schweizer  Zivil- und Konkursrecht wurde kürzlich an die Gegebenheit, dass Haustiere keine Sache sind, angepasst. Gibt es unter den Partnern bei einer Trennung keinen Konsens, wer für die Katze oder den Hund aufkommt, bzw. wem die Katze oder der Hund zugesprochen wird, dann entscheidet der Scheidungsrichter nach folgenden Kriterien. Wer von den Scheidungswilligen kann dem Haustier einen tiergerechten Platz bieten, während der andere Teil Unterhaltszahlungen leisten muss. Wie im Normalfall ist diese Unterhaltszahlung bei Schulden nicht  pfändbar. Wie bei Scheidungskindern kann der andere Partner verlangen, dass er für das Haustier ein Besuchsrecht zugesprochen bekommt.

Die größte Sorge von kränklichen, älteren Menschen besteht darin, wer betreut, pflegt und füttert, müssten sie in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim, ihre Katze oder Hund? Die Sorge um ihr über alles geliebte Tier mobilisiert gerade die älteren Menschen. Mit ganzer Kraft kämpfen sie dafür, dass sie in ihrer angestammten Wohnung bleiben können. In der Schweiz kann man in seinem Testament die Erben verpflichten, dass sie für das Haustier bei sich oder bei Dritten eine artgerechte Unterkunft bereitstellen.  Weiteres, dass ein Teil der finanziellen Mitteln von der Erbschaft für das Fressen und die Pflege der vererbten Haustiere zu verwenden ist. Ist man in der Schweiz ein Haustier in einem gut situierten Haushalt, dann kann man positiv sagen : Auf den Hund gekommen.

Bei Fuß.

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